Allgemeine Geschäftsbedingungen der FL Pfand & Auktionshaus Anstalt
(Stand 10.06.2016)
I. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FL Pfand & Auktionshaus Anstalt (nachfolgend: Pfandgläubiger) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Darlehensnehmer (nachfolgend: Pfandbesteller) und dem Pfandgläubiger, der auch Darlehensgeber ist. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Sachenrechts über das Faustpfand (Art 365 ff) sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches des Fürstentums Liechtenstein.
II. Pfandgegenstand
Pfandgegenstand können nur verkehrsfähige, verwertbare, körperliche, eindeutig bestimmbare Sachen sein. Der Pfandgläubiger kann ein Pfand ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sollte die pfandgesicherte Forderung bei Wertminderung des Pfandgegenstandes aufgrund des Verschuldens des Pfandbestellers oder bei sonstigem Hervorkommen eines Mangels nicht mehr tauglich besichert sein, ist der Pfandbesteller verpflichtet, ein Ersatzpfand zu bestellen. Lässt der Pfandbesteller die ihm für die Ersatzpfandbestellung vom Pfandgläubiger gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, so wird die gesamte Forderung sofort fällig und der Pfandgläubiger kann auch ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Forderung die Verwertung des Pfandes einleiten.
III. Pfandbesteller/Zessionar
Grundsätzlich kann jede Person mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, in der Schweiz sowie im EWR-Raum unter gleichzeitiger Übergabe eines Pfandes ein Darlehen vom Pfandgläubiger erhalten. Der Pfandgläubiger kann einen Pfandbesteller allerdings ohne Angabe von Gründen ablehnen. Personen unter 18 Jahren sind vom Geschäftsverkehr mit dem Pfandgläubiger ausgeschlossen. Der Pfandbesteller oder der Zessionar hat seine Identität durch einen gültigen amtlichen Ausweis nachzuweisen.
IV.Darlehenshöhe/Schätzwert des Pfandgegenstandes
Der Pfandgläubiger legt die Darlehenshöhe fest. Die Festsetzung liegt im Ermessen des Pfandgläubigers und erfolgt so, dass dem Pfandgläubiger keine Nachteile entstehen. Der Pfandgläubiger kann für die Darlehensbemessung, die Pfandbezeichnung oder für einen bestimmten Wert oder die Schätzung des Pfandgegenstandes nicht haftbar gemacht werden. Der Schätzwert ist muss der echte Wert oder Marktwert der Pfandgegenstände sein. Der Pfandgläubiger haftet nicht für die Richtigkeit angegebenen Schätzwertes. Mit Unterschrift bestätigt der Pfandbesteller für die Zwecke dieses Vertrages sein Einverständnis mit Darlehensbemessung, Pfandbezeichnung und Schätzung. Darüber hinaus können aus diesen Umständen keinerlei Rechte gegenüber dem Pfandgläubiger abgeleitet werden. Der Pfandbesteller verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung der laesio enormis, eines Irrtums, der Gewährleistung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
V. Haftung des Pfandbestellers/Haftung des Pfandgläubigers
Neben dem Pfandgegenstand haftet der Pfandbesteller (Darlehensnehmer) auch persönlich für die Darlehenssumme. Bei Fälligkeit der Forderung kann der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand verwerten und den Darlehensnehmer persönlich in Anspruch nehmen.
Der Pfandgläubiger versichert die Pfandgegenstände gegen Elementarschäden und Diebstahl. Diese Versicherung ist in den vom Pfandbesteller zu zahlenden Gebühren inkludiert. Bei Verlust oder grob fahrlässig herbeigeführter Beschädigung des Pfandgegenstandes haftet der Pfandgläubiger höchstens bis zum Betrag des bei der Verpfändung festgesetzten Schätzwertes. Der Pfandgläubiger haftet nicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden am Pfandgegenstand. Für Wertminderungen aufgrund längerer Lagerung des Pfandgegenstandes haftet der Pfandgläubiger nicht.
VI. Begründung Pfandrechts
Der Pfandbesteller hat bei Darlehensauszahlung einen Pfandschein zu unterschreiben. Damit bestätigt der Pfandbesteller den Erhalt der Darlehenssumme, das Zustandekommens des Pfandbestellungsvertrages und die Übergabe des Pfandgegenstandes an den Pfandgläubiger. Mit der Unterschrift bestätigt er ausserdem, dass er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Pfandgegenstandes ist und dass keine Rechte Dritter am Pfandgegenstand bestehen. Die Pfandgegenstände haften für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Pfandgläubigers gegen den Pfandbesteller inkl. Zinsen, Gebühren und sonstigen Nebenforderungen.
VII. Zinsen und Gebühren
Die Darlehensschuld wird mit einem Zinssatz von 1 % pro Monat verzinst. Zusätzlich hat der Pfandbesteller Gebühren in Höhe von 3 % der Darlehenszinshöhe zu zahlen. Die Zinsen werden ab der Auszahlung der Darlehenssumme an den Pfandbesteller berechnet. Die Zinsen und Gebühren sind bei Darlehensende an den Pfandgläubiger zu bezahlen.
VIII. Laufzeit
Der Pfandgläubiger und der Pfandbesteller vereinbaren die Darlehenslaufzeit individuell. Die Mindestlaufzeit des Darlehens beträgt einen Monat. Raten- oder Teilzahlungen durch den Pfandbesteller sind nicht vorgesehen. Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, den Pfandbesteller zu mahnen. Der Pfandbesteller ist zu einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung berechtigt. Bei vorzeitiger Rückzahlung ist der Pfandbesteller verpflichtet, die für den ersten Monat berechneten Zinsen und Gebühren in voller Höhe zu bezahlen. Für die folgenden Monate ist der Pfandbesteller verpflichtet, die Zinsen und Gebühren bei Rückzahlung in der ersten Monatshälfte für das halbe Monat und bei Rückzahlung in der zweiten Monatshälfte für den gesamten Monat zu bezahlen. Der abgeschlossene Darlehensvertrag ist unkündbar. Der Darlehensvertrag kann verlängert werden, indem der Pfandgläubiger und Pfandbesteller einen neuen Vertrag abschliessen. Die Modalitäten einer derartigen Darlehensverlängerung werden zwischen Pfandgläubiger und Pfandbesteller neu vereinbart. Der Pfandgläubiger kann eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen.
IX. Pfandauslösung
Die Auslösung des Pfandgegenstandes erfolgt nach der Begleichung der Darlehensschuld sowie Zahlung der angefallen Zinsen und Gebühren. Der ausgestellte Pfandschein ist kein Wertpapier und dient lediglich zu Beweiszwecken. Der Pfandbesteller kann seine Rechte aus dem Pfandbestellungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Originalpfandschein geltend machen. Über einen allfälligen Pfandscheinverlust hat der Pfandbesteller den Pfandgläubiger unverzüglich schriftlich (postalisch oder per E-Mail) in Kenntnis zu setzen. Als Kenntnisstand des Pfandgläubigers gilt Posteingang oder E-Mail-Erhalt vor 08.00 Uhr des aktuellen Tages.
Sollte der dem Pfandgläubiger als verloren gemeldeten Pfandschein eine andere Person als der Pfandbesteller vorweisen, ist der Pfandgläubiger berechtigt, die Herausgabe des Pfandgegenstandes zu verweigern. In diesem Fall behält sich der Pfandgläubiger vor, den Pfandgegenstand auf Kosten des Pfandbestellers mit schuldbefreiender Wirkung gerichtlich zu hinterlegen.
Der Pfandgläubiger ist grundsätzlich berechtigt aber nicht verpflichtet, nur einen Originalpfandschein oder bei einer Zession nur eine Pfandscheinkopie mit Originalunterschrift und mit unterschriebener, wirksamer und gültig abgeschlossener abgedruckter Zessionsvereinbarung als zur Auslösung des Pfandgegenstandes legitimiert zu betrachten. Zessionen ohne Originalunterschrift des Pfandbestellers müssen nicht anerkannt werden. In allen Fällen, in welchen spätestens bei Auslösung kein Originalpfandschein vorgelegt wird, behält sich der Pfandgläubiger vor, ist aber nicht verpflichtet, die Herausgabe für 7 Tage zu verweigern und eine Gebühr in Höhe von 3 % der Darlehenssumme zur Abgeltung des Risikos zu verrechnen. Bei Nachreichung des Originalpfandscheines vor oder bei folgender Pfandauslösung entfällt die Gebühr. Originalurkunden werden jedenfalls einbehalten. Sollten nachträglich ein Zessionar mit wirksamer Zessionsvereinbarung das Pfand auslösen wollen, haftet der Pfandbesteller dem Pfandgläubiger für den daraus resultierenden Schaden.
Der ausgelöste Pfandgegenstand ist sofort zu übernehmen und wegzuschaffen. Der Übernehmer hat den Pfandgegenstand sofort auf seine Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind sofort zu Rügen. Durch vorbehaltslose Übernahme gilt der Zustand des Pfandgegenstands als genehmigt. Eine Lagerung durch den Pfandgläubiger nach der Pfandauslösung ist nicht vorgesehen.
X. Unterschriften
Der Pfandgläubiger überprüft die Unterschrift bei Pfandauslösung anhand der vom Pfandbesteller bei der Pfandhinterlegung abgegebenen Unterschrift. Der Pfandgläubiger behält sich vor, die Pfand-auslösung nur aufgrund dieser Unterschrift zuzulassen. Bei Zweifel behält sich der Pfandgläubiger vor, das Pfand auf Kosten des Pfandbestellers mit schuldbefreiender Wirkung gerichtlich zu hinterlegen.
XI. Versteigerung
Sollte der Pfandbesteller den Pfandgegenstand bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht auslösen, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, den Pfandgegenstand nach Ablauf weiterer vierzehn Tage Wartefrist ohne vorgängige Mitteilung oder Mahnung zu verwerten. Die Verwertung erfolgt nach Ermessen des Pfandgläubigers, in der Regel durch private Versteigerung nach den Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen des Pfandgläubigers samt dem dort vorgesehenen Käuferaufgeld, Verkäuferabgeldes und Gebühren. Der Pfandgläubiger ist allerdings auch berechtigt, den Pfandgegenstand gerichtlich zu versteigern, bei anderen Anbietern im EWR-Raum zu deren Bedingungen privat zu versteigern (Ricardo, e-bay, Autionshäuser, etc.) oder freihändig zu verkaufen. Bei der ersten Versteigerung vereinbaren der Pfandbesteller und Pfandgläubigers ein Mindestgebot von 30 Prozent des Schätzwertes. Sollte ein Pfandgegenstand bei einer Versteigerung unverkauft bleiben, so kann der Pfandgläubiger ihn nochmals privat oder gerichtlich versteigern lassen oder freihändig verkaufen. In diesem Fall gilt das zwischen Pfandbesteller und Pfandgläubiger für die erste Versteigerung vereinbarte Mindestgebot nicht. Der Pfandgläubiger kann sich aus dem Erlös befriedigen. Ein Mehrerlös samt Abzug aller Gebühren und Zinsen ist dem Pfandbesteller auszuhändigen.
XII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf dem vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich liechtensteinisches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Vaduz.